Bundesland: Hamburg


Schonzeiten und Mindestmaße

Fischart Schonzeit von: Schonzeit bis: Mindestmaß
Aal (Anguilla anguilla) keine keine 45 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 01.01. 15.05. -
Bachforelle (Salmo trutta fario) 15.10. 15.02. 20 cm
Bitterling (Rhodeus amarus) ganzjährig ganzjährig -
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig ganzjährig -
Finte (Alosa fallax) ganzjährig ganzjährig -
Flussbarsch (Perca fluviatilis) - - 10
Groppe, Koppe (Cottus gobio) ganzjährig ganzjährig -
Hasel (Leuciscus leuciscus) ganzjährig ganzjährig -
Hecht (Esox lucius) 01.02. 31.05. 45 cm
Karpfen (Cyprinus carpio) keine keine 35 cm
Lachs (Salmo salar) ganzjährig ganzjährig -
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig ganzjährig -
Meerforelle (Salmo trutta trutta) 15.10. 15.02. 40 cm
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig ganzjährig -
Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius) ganzjährig ganzjährig -
Quappe, Rutte (Lota lota) keine keine 30 cm
Rapfen (Leuciscus aspius) keine keine 50 cm
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig ganzjährig -
Schleie (Tinca tinca) keine keine 25 cm
Schmerle, Bachschmerle (Barbatula barbatula) ganzjährig ganzjährig -
Schnäpel (Coregonus ssp.) ganzjährig ganzjährig -
Steinbeißer (Cobitis taenia) ganzjährig ganzjährig -
Stör (Acipenser sturio) ganzjährig ganzjährig
Stromgründling (Romanogobio belingi) ganzjährig ganzjährig -
Zährte (Vimba vimba) ganzjährig ganzjährig -
Zander (Sander lucioperca) 01.02. 31.05. 45 cm
Rundmäuler: Bachneunauge (Lampetra planeri) ganzjährig ganzjährig -
Rundmäuler: Flußneunauge (Lampetra fluviatilis) ganzjährig ganzjährig -
Rundmäuler: Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig ganzjährig -

(letzte Aktualisierung: 16.09.2021)

Krebse und Muscheln

Außer den o.g. Fischen sind auch viele Krebse und Muscheln in Hamburg ganzjährig geschützt.

Hamburgisches Fischereigesetz

Die oben genannten Schonzeiten und Mindestmaße haben wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da sich hier Änderungen ergeben können, empfehlen wir Euch zusätzlich einen Blick in das Hamburgische Fischereigesetz:

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